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Gesundheitsdaten, KI und die Frage, was zulässig ist

Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Wer in der Apotheke Software einsetzt, die Kommunikation verarbeitet, muss deshalb genauer hinsehen als in anderen Branchen. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, benennt aber die Punkte, an denen es in der Praxis hakt.

Die vier Fragen, die zuerst zu klären sind

Bevor über Funktionen gesprochen wird, sollten diese Punkte beantwortet sein.

  • Wo werden die Daten verarbeitet, und wer hat technisch Zugriff darauf?
  • Liegt ein Auftragsverarbeitungsvertrag vor, und was steht zu Unterauftragnehmern darin?
  • Werden Ihre Daten zum Training allgemeiner Modelle verwendet?
  • Wie lange wird gespeichert, und wie wird gelöscht?

Datensparsamkeit ist die einfachste Absicherung

Der wirksamste Schutz ist, gar nicht erst zu speichern, was nicht gebraucht wird. Für einen Rückruf nach Wareneingang genügen Name, Rufnummer und Präparat. Eine Diagnose gehört dort nicht hinein. Systeme, die auf Vorrat sammeln, erzeugen ein Risiko ohne entsprechenden Nutzen.

Protokollierung schützt beide Seiten

Wenn nachvollziehbar ist, wer wann was entschieden hat, ist das im Prüfungsfall ein Vorteil und im Streitfall eine Entlastung. Ein System ohne Protokoll ist im Gesundheitsbereich schwer zu verantworten.

Der AI Act und der Mensch in der Entscheidung

Für Anwendungen im Gesundheitsbereich gelten erhöhte Anforderungen. Der praktische Kern ist überschaubar: Ein System darf vorbereiten, aber nicht anstelle des Fachpersonals entscheiden, und es muss erkennbar sein, dass es ein System ist. Wer diese beiden Punkte einhält, ist in der Regel auf der sicheren Seite.

Häufige Fragen

Dürfen Rezeptbilder überhaupt in so einem System liegen?

Mit Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitungsvertrag, Zugriffsbeschränkung und Löschkonzept ja. Ohne diese Voraussetzungen nein, unabhängig vom Anbieter.

Reicht es, wenn der Anbieter Server in der EU angibt?

Nein. Entscheidend ist zusätzlich, wer administrativen Zugriff hat, welche Unterauftragnehmer beteiligt sind und ob Daten in Modelltraining fließen.

Brauchen wir eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Bei umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten häufig ja. Das klärt Ihre Datenschutzbeauftragte. Wir liefern die technischen Angaben, die dafür nötig sind.

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